Nach der Impfverordnung des Bundes sollen zunächst Menschen mit höchster Priorität geimpft werden.
Dazu gehören:
- Menschen über 80 Jahre
- Bewohnerinnen und Bewohner von Alten- und Pflegeheimen.
- Personal in der ambulanten und stationären Altenpflege
- Personal mit besonders hohem Ansteckungsrisiko in medizinischen Einrichtungen (z. B. in Notaufnahmen)
- Personal in medizinischen Einrichtungen mit engem Kontakt zu schutzbedürftigen Gruppen (z. B. in der Onkologie oder Transplantationsmedizin)
Mehr Informationen unter: Corona-Impfung Rheinland-Pfalz
Überblick: Was ab dem 11.01.2021 erlaubt ist und was nicht
Stand: 11.01.2021, 09:00 Uhr
KONTAKTBESCHRÄNKUNGEN
- Kontakte, die nicht zwingend erforderlich sind, möglichst vermeiden
- Zusammenkünfte - auch im öffentlichen Raum - nur noch mit einer weiteren, nicht im eigenen Haushalten lebenden Person, erlaubt (ausgenommen Kinder unter 6 Jahren)
- Ausnahmen bei erforderlichen Gründen der Kinderbetreuung
BEWEGUNGSEINSCHRÄNKUNGEN
- ab einem Inzidenzwert von 200 kann der Bewegungsradius auf 15 Kilometer um den Wohnort beschränkt werden (nach Absprache der betroffenen Kommune)
SCHULE & KITA
- Grundsätzlich bei Betreuungsbedarf geöffnet. Appell an Eltern: Betreuung möglichst zuhause sicherzustellen
- Fernunterricht bis zum 22.01.2021. Bei sinkenden Infektionszahlen Wechselunterricht ab der letzten Januarwoche (Inhalte werden abwechselnd daheim und in der Schule vermittelt)
ALTEN- & PFLEGEHEIME
- Besucher müssen Schnelltest machen, wenn die Einrichtung in einem Kreis liegt, in dem der Inzidenz-Wert über Landesschnitt liegt
- Besucher müssen FFP2-Maske tragen
- Erlaubt ist: ein Besucher pro Bewohner pro Tag oder zwei Besucher pro Tag wenn sie zu einem Haushalt gehören
- wöchentliche Schnelltests für Mitarbeiter. Sofern der Inzidenzwert der Einrichtung über Landessschitt liegt, sollen zwei Tests pro Woche durchgeführt werden
WEITERHIN GESCHLOSSEN
- Gastronomie (Abholung und Lieferung von Speisen erlaubt)
- Einzelhandel (Ausnahme: Geschäfte des täglichen Bedarfs)
- Kultur- und Freizeiteinrichtungen wie z.B.: Kinos, Theater, Konzerthäuser
- Dienstleistungsbetriebe wie z.B.: Friseursalons, Kosmetikstudios, Massagepraxen (Ausnahme: medizinsch notwendige Behandlungen)
ALKOHOLVERBOT
- Genuss von Alkohol im öffentlichen Raum ist weiterhin untersagt ("alkoholbedingte Enthemmung" soll vermieden werden)