AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen 

1. Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im folgenden kurz „AGB“ genannt) regeln die vertraglichen Rechtsbeziehungen der DRF Deutschland Fernsehen Produktions GmbH & Co. KG mit den Sendern DRF1, TV Mittelrhein und WWTV (im folgenden kurz „DRF“ genannt) zu ihren werbungtreibenden Kunden (im folgenden kurz „Auftraggeber“ genannt), besonders die Ausstrahlung von Werbesendungen (nachfolgend auch kurz „Sendeauftrag“ genannt) sowie aller anderer Werbeformen, insbesondere für Werbespots, Dauerwerbesendungen, Sponsorenhinweise und andere Sonderwerbeformen (Special-Ads). Für sämtliche Sendeaufträge geltend ausschließlich die AGB, sowie die besonderen „Bestimmungen zur Auftragsabwicklung“, am Ende dieser AGB.

2. Vertragsverhältnis
Der Auftrag kommt durch schriftliche Annahme von Seiten DRF oder durch Erbringung der Leistung durch DRF mit dem Vertragspartner zustande. Auftragsinhalt ist der von DRF schriftlich bestätigte, sofern der Vertragspartner dem Inhalt nicht innerhalb von drei Werktagen nach Erhalt schriftlich widerspricht. Der Schriftform genügt auch eine Erklärung gem. § 126 b BGB.

3. Platzierung von Werbespots
Werbespots werden in Werbeinseln untergebracht, die zwischen zwei (redaktionellen) Sendungen liegen oder eine (redaktionelle) Sendung unterbrechen.

4. Ablehnung von Sendeaufträgen
DRF ist in der Annahme und Ablehnung eines Sendeauftrages frei. DRF ist insbesondere nicht verpflichtet, eine Werbesendung vor Bestätigung des Sendeauftrages auf ihre Sendefähigkeit und/oder Zulässigkeit zu überprüfen. DRF behält sich deswegen vor, die Ausstrahlung von bereits bestätigten Sendeaufträgen aus rechtlichen, sittlichen oder gleich wichtigen Gründen abzulehnen; in solchem Falle sind dem Auftraggeber die Ablehnungsgründe schriftlich bekannt zu geben und der Auftraggeber hat Anspruch auf Rückzahlung des bereits bezahlten Betrages (Ziff. 5); die Geltendmachung darüber hinausgehender Ansprüche ist ausgeschlossen.

5. Preisregelung
5.1. Grundpreis Der Grundpreis ist die Vergütung für die Ausstrahlung der Werbesendung, wie er sich aus der Preisliste in ihrer jeweils gültigen Fassung ergibt. Die Preise für Sonderwerbeformen (Special-Ads) werden gesondert vereinbart. Alle Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils gültigen, gesetzlichen Mehrwertsteuer.
5.2. OTC-Pflichthinweis Bei Werbung für Arzneimittel im Sinne des § 4 (3) HWG wird der OTCPflichthinweis von DRF kostenlos ausgestrahlt, sofern dieser dem von OWM bzw. BAH empfohlenen Standard (grauer Hintergrund, weißer Text, exakt 4 Sekunden Länge, Wahrung der Neutralität im Sinne von keinerlei werbenden Äußerungen) entspricht. Bei Abweichungen wird der OTC-Pflichthinweis berechnet. Die Angaben zu Mindestbelegungslängen bei den Special-Ads sind im Rahmen der Preisliste exklusive des kostenlosen Pflichthinweises von 4 Sekunden zu verstehen. 

6. Auftragsabwicklung
Die Sendeaufträge werden nach Maßgabe der Bestimmungen zur Auftragsabwicklung am Ende dieser AGB innerhalb eines Jahres abgewickelt.

7. Haftung
7.1. Der Auftraggeber übernimmt die Haftung sowie strafrechtliche Verantwortung für den Inhalt der Werbesendung. Wegen Verletzung vertraglicher und außervertraglicher Pflichten, insbesondere wegen Unmöglichkeit, Verzug, Beratungsverschuldens, Verschulden bei Vertragsanbahnung und unerlaubter Handlung haften wir – auch für unsere leitenden Angestellten und Erfüllungsgehilfen nur in Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit, beschränkt auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren Vertragstypischen Schaden.
7.2. Die Beschränkung aus Nr. 7.1. gelten nicht in Fällen zwingender Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und auch dann nicht, wenn DRF Mängel arglistig verschwiegen hat oder deren Abwesenheit garantiert hat. Die Regeln der Beweislast bleiben hiervon unberührt.

8. Schutzrechte/Rechtsübertragung
Der Auftraggeber bestätigt mit der Auftragserteilung, dass er über sämtliche für die fernsehmäßige Nutzung und Verbreitung der Werbesendung erforderlichen Urheber-/Leistungsschutzrechte und sonstigen Rechte, die auf den von ihm gestellten Sendeunterlagen verkörperten Werke ruhen, verfügt (Fernsehnutzungsrecht) und zur Übertragung auf DRF befugt ist. Der Auftraggeber stellt DRF frei von allen diesbezüglichen Rechten Dritter. Das Nutzungsrecht wird in allen Fällen örtlich unbegrenzt übertragen und berechtigt zur Ausstrahlung mittels aller bekannten technischen Verfahren sowie aller bekannten Formen des Fernsehens. Davon erfasst ist auch das Recht zur gleichzeitigen, unveränderten Verwertung in Online-Medien aller Art, einschließlich Internet, d. h. das Recht, den Spot an eine Vielzahl potentieller Nutzer mittels analoger, digitaler oder anderweitiger Speicher- bzw. Datenübertragungstechniken via elektromagnetischer Wellen durch Leistungsnetze jedweder Art oder Funk derart zu senden, dass diese den Spot parallel zu allen anderen Formen des Fernsehens über Online-Medien (z. B. Internet) empfangen und wiedergeben können, gleichgültig welches Empfangsgerät hierbei zum Einsatz kommt (Simulcast).

9. Sendeunterlagen
9.1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die zur Ausstrahlung der Werbesendung notwendigen Unterlagen DRF nach näherer Maßgabe der „Bestimmungen zur Auftragsabwicklung“ rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. Der Auftraggeber trägt die Gefahr für etwaige Übermittlungsfehler. Kann eine Werbesendung nicht oder nicht richtig ausgestrahlt werden, weil die Unterlagen, Texte und/oder Sendekopien nicht rechtzeitig, unzureichend oder falsch gekennzeichnet geliefert wurden, behält DRF den vollen Vergütungsanspruch (Ziff. 5) für die vereinbarte Sendezeit. 9.2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, der DRF die für die Abrechnung mit der GEMA notwendigen Angaben, insbesondere Produzent, Komponist, Titel und Länge der verwendeten Musik, zusammen mit den Einschaltplänen mitzuteilen. Der Auftraggeber hat ausdrücklich zu erklären, ob bei der Herstellung von Sendeunterlagen industriell gefertigte Datenträger, verwendet worden sind. In diesem Fall verpflichtet sich der Auftraggeber, neben den vorstehend genannten Daten, zudem den Namen des Labels, den Labelcode, den Titel des Tonträgers sowie die Tonträger-Nr. aufzuführen. Wird eine diesbezügliche Erklärung nicht eingereicht, versichert damit der Auftraggeber, dass bei der Herstellung der Sendeunterlagen industriell gefertigte Datenträger nicht verwendet worden sind. 

10. Sendezeiten und Verschiebung der Werbeausstrahlung
10.1. Die Einhaltung der vereinbarten Sendezeiten sowie Wünsche nach Konkurrenzausschluss werden nach Möglichkeit beachtet, bleiben indes im Ergebnis DRF überlassen. Eine Gewährleistung hierfür wird nicht übernommen, dies gilt auch für eine bestimmte Spotplatzierung oder –reihenfolge. Fällt eine Werbesendung aus programmtechnischen Gründen oder infolge technischer Störungen aus, so ist DRF berechtigt, die Werbesendungen zu einer gleichwertigen Sendezeit nachzuholen oder gegebenenfalls vorzuverlegen. DRF wird den Auftraggeber von Änderungen der Sendezeit, sofern es sich nicht um unerhebliche Verschiebungen handelt unterrichten. Ein Ausstrahlungsnachweis wird nicht als Mitschnitt, sondern als Sendebestätigung geliefert.
10.2. DRF hat das Entgelt zurückzuzahlen, wenn die Werbeeinschaltung durch Ausfall nicht ausgestrahlt worden ist, es sei denn, die Sendung dieser Werbeeinschaltung wäre vorverlegt oder nachgeholt worden. Bei Ausfall eines Teils der Sender hat DRF einen entsprechenden Teil des Entgeltes zu erstatten, wenn die Ausstrahlung mehr als 10 % der angemeldeten Fernsehempfänger nicht erreichen konnte. Der Auftraggeber kann hierüber hinaus, insbesondere bei einem Ausfall der Satellitenausstrahlung, Ansprüche nicht geltend machen. Die Einspeisung der regional passenden Fernsehsignale ins deutsche Kabelnetz obliegt den jeweiligen Kabelnetzbetreibern. Eine Haftung des DRF bzw. der von ihr vertretenen Werbegesellschaften ist insoweit ausgeschlossen. Die Rückzahlung entfällt, falls die Ausstrahlung aufgrund höherer Gewalt oder von DRF nicht zu vertretender Umstände unterbleibt.

11. Mängel
Bei Mängeln, die DRF zu vertreten hat und die den Zweck der Werbenachricht erheblich beeinträchtigen, ist DRF verpflichtet, die Werbung zu einer vergleichbaren Sendezeit nachzuholen. Darüber hinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen.

12. Produktionsverträge
Soweit Gegenstand des Vertrages Spots, Filme oder sonstige schöpferische Werke sind, vereinbaren die Parteien innerhalb des Gesamtpreises einen Preis für Produktionsstunden/-tage. Soweit die Parteien Produktionszeiten festlegen und diese vom Kunden abgesagt werden, bleibt der Kunde verpflichtet, die gebuchten Produktionszeiten zu zahlen. DRF kann hierauf Vorschüsse verlangen. 13. Abnahmeverzicht Verzichtet der Auftraggeber auf eine Abnahme der Werbeproduktion, so erklärt er sich mit Inhalt und Beschaffenheit des Werkes oder Teilen davon aus einverstanden. Insofern erkennt der Auftraggeber das Werkt als vollendet an. 14. Urheberrecht und Nutzungsrechte Soweit die DRF Spots, Filme oder sonstige schöpferische Werke für den Kunden produziert verbleiben sämtliche Urheberrechte bei der DRF. Der Kunde erhält jedoch ein räumlich und zeitlich unbeschränktes Nutzungsrecht am Vertragsobjekt. 15. Gerichtsstand/Sonstiges Für die vertraglichen Rechtsbeziehungen der Parteien ist, soweit es sich um Kaufleute handelt, ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland maßbeglich. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Koblenz

BESTIMMUNGEN ZUR AUFTRAGSABWICKLUNG

1. Sender
Die Ausstrahlung von Werbesendungen gemäß der Preisliste erfolgt im Rahmen des Fernsehprogramms der DRF Deutschland Fernsehen Produktions GmbH & Co. KG.

2. Häufigkeit der Ausstrahlung
Die Häufigkeit der Ausstrahlung richtet sich nach der Programmstruktur und der vom Kunden gebuchten Sendepositionierung.

3. Preise
Werbespots werden nach Ausstrahlungssekunden berechnet. Jede angebrochene Sekunde wird als volle Sekunde gerechnet. Die Preise für Sonderwerbeformen (Special-Ads) werden gesondert vereinbart. Mehrwertsteuer ist in allen Preisen nicht enthalten; sie wird in der gesetzlichen Höhe zusätzlich berechnet.

4. Zahlungsbedingungen
Die Werbesendungen werden monatlich im Voraus berechnet; die Rechnungen sind sofort fällig. Erfolgt Zahlung nicht bis spätestens 3 Tage vor Ausstrahlung, so behält sich DRF vor, die Ausstrahlung zu unterlassen. Das vertragliche Entgelt ist dennoch zu zahlen.

5. Sendeunterlagen
Die vom Auftraggeber zur Verfügung zu stellenden Sendeunterlagen (Motivpläne und Spots) hat dieser spätestens sieben Werktage vor der vorgesehenen Ausstrahlung DRF vorzulegen. Bei verspäteter Anlieferung oder nachträglicher Änderung kann keine Gewähr für die ordnungsgemäße Ausstrahlung übernommen werden. Änderungen, Irrtümer und Druckfehler vorbehalten.

Stand: Oktober 2017

 

Impressum:
Herausgeber: DRF Deutschland Fernsehen Produktions GmbH & Co. KG
diese vertreten durch den Geschäftsführer: Viktoria Kemp

Maria Trost 1a | 56070 Koblenz

 

 

Livestream
Neu in unserer Mediathek

TALK56

TALK56
Folge: Frühlingserwachen in Neuwied - VR Bank RheinAhrEifel und Wirtschaftsforum bringen lokale Wirtschaft zusammen

Sendung vom 26.04.2024

TALK56

TALK56
Folge: Baufortschritt der Pfaffendorfer Brücke

Sendung vom 26.04.2024

TALK56

TALK56
Folge: Voller Erfolg, trotz Sturm und Regen

Sendung vom 26.04.2024