Kandidaten für die Schöffenwahl der Wahlperiode 2024 bis 2028 gesucht

Freiwillige können sich für den anspruchsvollen Dienst beim Amtsgericht Mayen und dem Landgericht Koblenz bewerben

Kandidaten für die Schöffenwahl der Wahlperiode 2024 bis 2028 gesucht

Im ersten Halbjahr 2023 werden bundesweit die Schöffen und Jugendschöffen für die Amtszeit von 2024 bis 2028 gewählt. Gesucht werden in den Stadt- und Ortsgemeinden der Verbandsgemeinde (VG) Weißenthurm insgesamt 13 Frauen und Männer, die am Amtsgericht Mayen und Landgericht Koblenz als Vertreter des Volkes an der Rechtsprechung in Strafsachen teilnehmen. Der jeweilige Stadt- beziehungsweise Ortsgemeinderat sowie der Jugendhilfeausschuss des Landkreises Mayen-Koblenz schlagen doppelt so viele Kandidaten vor, wie an Schöffen beziehungsweise Jugendschöffen benötigt werden. Aus diesen Vorschlägen wählt der Schöffenwahlausschuss beim Amtsgericht in der zweiten Jahreshälfte 2023 die Haupt- und Ersatzschöffen.

Gesucht werden Bewerberinnen und Bewerber, die in der Gemeinde wohnen und am 1. Januar 2024 mindestens 25 und höchstens 69 Jahre alt sein werden. Wählbar sind deutsche Staatsangehörige, die die deutsche Sprache ausreichend beherrschen. Wer zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt wurde oder gegen wen ein Ermittlungsverfahren wegen einer schweren Straftat schwebt, die zum Verlust der Übernahme von Ehrenämtern führen kann, ist von der Wahl ausgeschlossen. Auch hauptamtlich in oder für die Justiz Tätige wie Richter, Rechtsanwälte, Polizeivollzugsbeamte, Bewährungshelfer oder Strafvollzugsbedienstete und Religionsdiener sollen nicht zu Schöffen gewählt werden.

Schöffen sollten über soziale Kompetenz verfügen, also das Handeln eines Menschen in seinem sozialen Umfeld beurteilen können. Von ihnen werden Lebenserfahrung und Menschenkenntnis erwartet. Die ehrenamtlichen Richter müssen Beweise würdigen, das heißt die Wahrscheinlichkeit, dass sich ein bestimmtes Geschehen wie in der Anklage behauptet ereignet hat oder nicht, aus den vorgelegten Zeugenaussagen, Gutachten oder Urkunden ableiten können. Die Lebenserfahrung, die ein Schöffe mitbringen muss, kann aus beruflicher Erfahrung und/oder gesellschaftlichem Engagement resultieren. Dabei steht nicht der berufliche Erfolg im Mittelpunkt, sondern die Erfahrung, die im Umgang mit Menschen erworben wurde. Schöffen in Jugendstrafsachen sollten über besondere Erfahrung in der Jugenderziehung verfügen.

Das verantwortungsvolle Amt eines Schöffen verlangt in hohem Maße Unparteilichkeit, Selbstständigkeit und Reife des Urteils, aber auch geistige Beweglichkeit und – wegen des anstrengenden Sitzungsdienstes – gesundheitliche Eignung. Juristische Kenntnisse irgendwelcher Art sind für das Amt nicht erforderlich.

Schöffen müssen ihre Rolle im Strafverfahren kennen, über Rechte und Pflichten informiert sein und sich über die Ursachen von Kriminalität und den Sinn und Zweck von Strafe Gedanken gemacht haben. Sie müssen bereit sein, Zeit zu investieren, um sich über ihre Mitwirkungs- und Gestaltungsmöglichkeiten weiterzubilden. Wer zum Richten über Menschen berufen ist, braucht Verantwortungsbewusstsein für den Eingriff in das Leben anderer Menschen durch das Urteil. Objektivität und Unvoreingenommenheit müssen auch in schwierigen Situationen gewahrt werden, etwa wenn der Angeklagte aufgrund seines Verhaltens oder wegen der vorgeworfenen Tat zutiefst unsympathisch ist oder die öffentliche Meinung bereits eine Vorverurteilung ausgesprochen hat.

Schöffen sind mit den Berufsrichtern gleichberechtigt. Für jede Verurteilung und jedes Strafmaß ist eine Zwei-Drittel-Mehrheit erforderlich. Gegen beide Schöffen kann niemand verurteilt werden. Jedes Urteil – gleichgültig ob Verurteilung oder Freispruch – haben die Schöffen daher mit zu verantworten. Wer die persönliche Verantwortung für eine mehrjährige Freiheitsstrafe, für die Versagung von Bewährung oder für einen Freispruch wegen mangelnder Beweislage nicht übernehmen kann, sollte das Schöffenamt nicht anstreben.

In der Beratung mit den Berufsrichtern müssen Schöffen ihren Urteilsvorschlag standhaft vertreten können, ohne besserwisserisch zu sein, und sich von besseren Argumenten überzeugen lassen, ohne opportunistisch zu sein. Ihnen steht in der Hauptverhandlung das Fragerecht zu. Sie müssen sich verständlich ausdrücken, auf den Angeklagten wie andere Prozessbeteiligte eingehen können und an der Beratung argumentativ teilnehmen. Ihnen wird daher Kommunikations- und Dialogfähigkeit abverlangt.

Interessenten können sich bis spätestens 20. März im Rathaus der jeweiligen Stadt beziehungsweise Ortsgemeinde bewerben:

 

Ortsbürgermeisterin Natalja Kronenberg             Ortsbürgermeister Marco Seidl

Walpotplatz 9                                                            Hauptstraße 10-12

56220 Bassenheim                                                   56220 St. Sebastian

Telefon: 02625 4456                                                 Telefon: 0261 81358

E-Mail: buergermeister@bassenheim.de                  E-Mail: Marco.Seidl@vgwthurm.de

 

Ortsbürgermeister Jürgen Karbach                      Ortsbürgermeister Norbert Bahl

Raiffeisenstraße 5                                                     Les-Noes-Platz 1

56220 Kaltenengers                                                  56220 Urmitz

Telefon: 02630 6354                                                 Telefon: 02630 7048

E-Mail: info@kaltenengers.de                                   E-Mail: info@urmitz.de

 

Ortsbürgermeister Peter Moskopp                        Stadtbürgermeister Gerd Heim

Hauptstraße 2                                                           Hauptstraße 185

56220 Kettig                                                              56575 Weißenthurm

Telefon: 02637 2176                                                 Telefon: 02637 92020

E-Mail: peter.moskopp@vgwthurm.de                      E-Mail: info@weissenthurm.de

 

 

Stadtbürgermeister Gerd Harner

Kapellenplatz 16

56218 Mülheim-Kärlich

Telefon: 02630 94550

E-Mail: harner@muelheim-kaerlich.de

 

Alternativ können die Bewerbungen auch bei der Verbandsgemeindeverwaltung Weißenthurm in der Kärlicher Straße 4 in Weißenthurm abgegeben werden. Telefonisch ist die VG-Verwaltung unter der Telefonnummer 02637 913-426 erreichbar. Das Bewerbungsformular zur Aufnahme in die Vorschlagsliste kann von der Internetseite der Verbandsgemeindeverwaltung Weißenthurm www.verbandsgemeindeweissenthurm.de oder unter www.schoeffenwahl.de heruntergeladen werden.

Pressemitteilung und Foto: VG Weißenthurm

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