Schöffen – ein verantwortungsvolles Ehrenamt

Schöffen*Innen und Jugendschöffen*Innen aus der VG Bad Ems-Nassau für die Amtszeit vom 2024 bis 2028 gesucht

Schöffen – ein verantwortungsvolles Ehrenamt

Im ersten Halbjahr 2023 werden bundesweit die Schöffen und Jugendschöffen für die Amtszeit von 2024 bis 2028 gewählt. Gesucht werden in allen Ortsgemeinden und beiden Städten der Verbandsgemeinde Bad Ems-Nassau Frauen und Männer, die am Amtsgericht Diez und Lahnstein sowie am Landgericht Koblenz als Vertreter des Volkes an der Rechtsprechung in Strafsachen teilnehmen. Nach den Vorgaben des Präsidenten des Landgerichts Koblenz haben alle Ortsgemeinden und Städte Personen für das Schöffenamt vorzuschlagen. Die Ortsgemeinden und die Städte Bad Ems und Nassau beraten und beschließen bis zum 30. Juni über die vorgeschlagenen Schöffen*innen in Erwachsenenstrafsachen. Das Vorschlagsrecht der Jugendschöffen*innen übt der Jugendhilfeausschuss des Rhein-Lahn-Kreises bis zum 30. Juni aus.

Aus den beschlossenen Vorschlagslisten der Gemeinde-/Stadträte wählt der Schöffenwahlausschuss beim Amtsgericht in der zweiten Jahreshälfte die Haupt- und Ersatzschöffen.

Gesucht werden Bewerber*innen,

  • die in der Gemeinde wohnen
  • und am 1. Januar 2024 mindestens 25 und höchstens 69 Jahre alt sein werden.

Wählbar sind

  • deutsche Staatsangehörige, die die deutsche Sprache ausreichend beherrschen.

Nicht wählbar ist

  • wer zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt wurde oder gegen wen ein Ermittlungsverfahren wegen einer schweren Straftat schwebt, die zum Verlust der Übernahme von öffentlichen Ämtern führen kann, ist von der Wahl ausgeschlossen.
  • Auch hauptamtlich in oder für die Justiz Tätige (Richter, Rechtsanwälte, Polizeivollzugsbeamte, Bewährungshelfer, Strafvollzugsbedienstete usw.) und Religionsdiener sollen nicht zu Schöffen gewählt werden.

 

Schöffen sollten über soziale Kompetenz verfügen, das heißt das Handeln eines Menschen in seinem sozialen Umfeld beurteilen können. Von ihnen werden Lebenserfahrung und Menschenkenntnis erwartet. Sie müssen als ehrenamtliche Richter Beweise würdigen, also die Wahrscheinlichkeit, dass sich ein bestimmtes Geschehen wie in der Anklage behauptet ereignet hat oder nicht, aus den vorgelegten Zeugenaussagen, Gutachten oder Urkunden ableiten können. Die Lebenserfahrung, die ein Schöffe mitbringen muss, kann sich aus beruflicher Erfahrung und/oder gesellschaftlichem Engagement rekrutieren. Dabei steht nicht der berufliche Erfolg im Mittelpunkt, sondern die Erfahrung, die im Umgang mit Menschen erworben wurde. Schöffen in Jugendstrafsachen sollen über besondere Erfahrung in der Jugenderziehung verfügen.

Das verantwortungsvolle Amt eines Schöffen verlangt in hohem Maße Unparteilichkeit, Selbstständigkeit und Reife des Urteils, aber auch geistige Beweglichkeit und – wegen des anstrengenden Sitzungsdienstes – gesundheitliche Eignung. Juristische Kenntnisse irgendwelcher Art sind für das Amt nicht erforderlich. Schöffen müssen ihre Rolle im Strafverfahren kennen, über Rechte und Pflichten informiert sein und sich über die Ursachen von Kriminalität und den Sinn und Zweck von Strafe Gedanken gemacht haben. Sie müssen bereit sein, Zeit zu investieren, um sich über ihre Mitwirkungs- und Gestaltungsmöglichkeiten weiterzubilden. Wer zum Richten über Menschen berufen ist, braucht Verantwortungsbewusstsein für den Eingriff durch das Urteil in das Leben anderer Menschen. Objektivität und Unvoreingenommenheit müssen auch in schwierigen Situationen gewahrt werden, etwa wenn der Angeklagte aufgrund seines Verhaltens oder wegen der vorgeworfenen Tat zutiefst unsympathisch ist oder die öffentliche Meinung bereits eine Vorverurteilung ausgesprochen hat. Schöffen sind mit den Berufsrichtern gleichberechtigt. Für jede Verurteilung und jedes Strafmaß ist eine Zwei-Drittel-Mehrheit in dem Gericht erforderlich. Gegen beide Schöffen kann niemand verurteilt werden. Jedes Urteil – gleichgültig ob Verurteilung oder Freispruch – haben die Schöffen daher mit zu verantworten. Wer die persönliche Verantwortung für eine mehrjährige Freiheitsstrafe, für die Versagung von Bewährung oder für einen Freispruch wegen mangelnder Beweislage nicht übernehmen kann, sollte das Schöffenamt nicht anstreben. In der Beratung mit den Berufsrichtern müssen Schöffen ihren Urteilsvorschlag standhaft vertreten können, ohne besserwisserisch zu sein, und sich von besseren Argumenten überzeugen lassen, ohne opportunistisch zu sein. Ihnen steht in der Hauptverhandlung das Fragerecht zu. Sie müssen sich verständlich ausdrücken, auf den Angeklagten wie andere Prozessbeteiligte eingehen können und an der Beratung argumentativ teilnehmen. Ihnen wird daher Kommunikations- und Dialogfähigkeit abverlangt.

Schöffen*innen erhalten für Ihren Einsatz eine Entschädigung nach dem Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz (JVEG). Umfangreiche Informationen zum Amt von Schöffen*innen finden Sie im Internet unter www.schoeffenwahl.de.

 

Interessenten*innen für das Schöffenamt in Jugendstrafsachen können sich bis zum 31. März bewerben beim/bei der Bürgermeister*in in ihrer Ortsgemeinde/Stadt oder bei der Verbandsgemeindeverwaltung Bad Ems-Nassau, GB 1, Bleichstraße 1, 56130 Bad Ems.

Interessenten*innen für das Schöffenamt in Erwachsenenstrafsachen können sich bis zum 15. Mai bewerben beim/bei der Bürgermeister*in in ihrer Ortsgemeinde/Stadt oder bei der Verbandsgemeindeverwaltung Bad Ems-Nassau, GB 1, Bleichstraße 1, 56130 Bad Ems.

Bewerbungsformulare können von der Internetseite www.schoeffenwahl.de heruntergeladen werden.

Pressemitteilung und Foto: VG Bad Ems-Nassau

Das Video-Newsportal der Region Koblenz.

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