Fälligkeit der Grundsteuer B zum 15.02.2022

 

Fälligkeit der Grundsteuer B zum 15.02.2022

Die Stadtverwaltung Mayen weist darauf hin, dass der Stadtrat den Hebesatz der Grundsteuer B zum 01.01.2022 auf 535 v.H. neu festgesetzt hat.

Der neue Hebesatz wird nach der Bekanntmachung der Haushaltssatzung für das Jahr 2022 erhoben. Nach § 99 der Gemeindeordnung (GemO) können die Abgaben nach den Sätzen des Vorjahres erhoben werden, sofern bei Beginn des Haushaltsjahres die Haushaltssatzung noch nicht öffentlich bekannt gemacht ist.

Da zum ersten Fälligkeitstermin dem 15. Februar 2022 die Bekanntmachung der Haushaltssatzung noch nicht erfolgt ist, gilt bis zum Erhalt des neuen Bescheides für 2022 die Fälligkeitsfestsetzung aus dem Vorjahr, das heißt, es ist insoweit noch dieser Betrag zu zahlen, bzw. wird abgebucht.

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