Satzungsbeschluss zum Bebauungsplan „Rosenstraße/B9“ der Stadt Weißenthurm

 

Satzungsbeschluss zum Bebauungsplan „Rosenstraße/B9“ der Stadt Weißenthurm

Vorbemerkung:

Der Satzungsbeschluss zum Bebauungsplan „Rosenstraße/B9“ vom 09.12.2021 wurde im Amtsblatt der Verbandsgemeinde Weißenthurm unter der Rubrik „Stadt Weißenthurm“ am 21.01.2022 öffentlich bekannt gemacht. Die Bekanntmachung enthielt den Passus, dass der  Bebauungsplan gem. § 10 Abs. 3 S. 4 BauGB mit der Bekanntmachung (am 21.01.2022) in Kraft tritt. In der Bekanntmachung wurde jedoch nicht ausdrücklich ausgeführt, dass durch das Inkrafttreten des Bebauungsplanes „Rosenstraße/B9“ gleichzeitig auch Teilbereiche des Bebauungsplanes „Auf dem Kahlenberg“ und Teilbereiche der „Satzung über die Festlegung der Grenzen für die im Zusammenhang bebauten Ortsteile“ der Stadt Weißenthurm außer Kraft treten. Zur Behebung des Fehlers in der Schlussbekanntmachung erfolgt nachfolgend eine Wiederholung der Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses im ergänzenden Verfahren gem. § 214 Abs. 4 BauGB. Ergänzungen im Vergleich zur Bekanntmachung vom 21.01.2022 sind nachfolgend unterstrichen hervorgehoben. Es wird bestimmt, dass der Bebauungsplan rückwirkend zum 21.01.2022 in Kraft gesetzt wird.  

 

Der Stadtrat Weißenthurm hat in seiner Sitzung am 09.12.2021 den Bebauungsplan „Rosenstraße/B9“ als Satzung beschlossen. Gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634), in der zur Zeit gültigen Fassung, wird dieser Beschluss hiermit ortsüblich bekanntgemacht.

 

Der Bebauungsplan tritt gem. § 10 Abs. 3 S. 4 BauGB i.V.m. § 214 Abs. 4 BauGB rückwirkend zum 21.01.2022 in Kraft.

Rückwirkend treten die betroffenen zeichnerischen und textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes „Auf dem Kahlenberg“ in der Fassung der Ursprungsplanung zum 21.01.2022 außer Kraft.

Darüber hinaus treten die zeichnerischen und textlichen Festsetzungen der „Satzung über die Festlegung der Grenzen für die im Zusammenhang bebauten Ortsteile“, Bereich Rosenstraße, Fluren 7 und 8, in einem Teilbereich der Satzung rückwirkend zum 21.01.2022 außer Kraft.

Die Teilaufhebungsbereiche sind in der Planzeichnung zum Bebauungsplan entsprechend gekennzeichnet.

 

Die Planunterlagen zu o.g. Bebauungsplan (Satzung nebst Übersichtsplan zum Geltungsbereich und Übersichtsplan zur Lage der externen Ausgleichsflächen, Planurkunde, Textliche Festsetzungen, Begründung mit Umweltbericht, Landschaftspflegerischer Bestandsplan (Stand: Februar 2019), Anlage zur Eingriffsbilanzierung (Stand: Juni 2021), Faunistische Erfassungen (Stand: Oktober 2018/ Ergänzung Dezember 2021), Vermerk Artenschutz zum Vorkommen des Nachtkerzenschwärmers und Kontrolle der Rauchschwalbennester vom 14.09.2021, Artenschutzprüfung (Stand: 15.03.2019), Artenschutzrechtliches Umsetzungskonzept - Lageplan (Stand: Oktober 2019 - Mai 2020), Artenschutzrechtliches Umsetzungskonzept - Übersicht zeitliche Abfolge (Stand: Oktober 2019 - Mai 2020), Stellungnahme ökologische Baubegleitung vom 09.12.2019 zur Zwergfledermaus und zum Haussperling, Vermerk zur Umsetzung der Artenschutzmaßnahmen vom 08.05.2020 zu Fledermäusen, Mauereidechse und Avifauna, Vermerk zur Umsetzung der Artenschutzmaßnahmen vom 15.11.2021 zur Mauereidechse mit Tagesberichten und Fangplan, Ausbuchungen Ökokonto der Stiftung Natur und Umwelt im Landkreis Mayen-Koblenz (Lageplan und Formblätter), Schalltechnische Untersuchung vom 07.06.2021, Ergänzende Schalltechnische Stellungnahme vom 10.09.2021, Geo- und abfalltechnische Untersuchung vom 13.06.2018, Verkehrsplanerische Begleituntersuchung von Mai 2020 und Lärmeingangswerte nach RLS-19 vom 30.03.2021) können während der Dienststunden von jedermann beim Fachbereich 4 (Bauverwaltung) der Verbandsgemeindeverwaltung Weißenthurm, Kärlicher Str. 4, 56575 Weißenthurm, Zimmer 308, eingesehen werden. Jede Person kann über den Inhalt des Bebauungsplanes Auskunft verlangen.

 

In Anwendung des § 10a Abs. 2 BauGB wird der in Kraft getretene Bebauungsplan mit der Begründung und zusammenfassenden Erklärung ergänzend auf der Homepage der Verbandsgemeinde Weißenthurm unter der Rubrik www.verbandsgemeindeweissenthurm.de,

 

Alle DIN-Normen und Vorschriften (Gesetze, Verordnungen, Erlasse), auf die in den Planunterlagen verwiesen wird, werden bei der Verbandsgemeindeverwaltung Weißenthurm zu jedermanns Einsicht bereitgehalten.

 

Geltungsbereich des Bebauungsplanes:

Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes wird wie folgt begrenzt:

Im Norden:      von den Baugrundstücken südlich der Dahlienstraße,

im Westen:      von der Rosenstraße,

im Süden:       von der Bundesstraße 9

und erstreckt sich im Osten bis zur Hangkante.

 

Es sind sämtliche Grundstücke in der Flur 7 der Gemarkung Weißenthurm betroffen, die im beigefügten Übersichtsplan dick gestrichelt umrandet sind.

 

Darüber hinaus werden im Rahmen der vorliegenden Aufstellung des Bebauungsplanes auf externen Flächen der „Stiftung Natur und Umwelt“ im Landkreis Mayen-Koblenz („Naturschutzstiftung“) erforderliche Kompensationsmaßnahmen umgesetzt, um die mit den baulichen Maßnahmen einhergehenden erheblichen Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes und/oder der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes zu kompensieren (§1a BauGB). Die Naturschutzstiftung bedient im Rahmen der vorliegenden Aufstellung des Bebauungsplanes für die erforderlichen Kompensationsmaßnahmen das Ökokonto „Arft-Büschberg/Kindgen“ in der Gemarkung Arft, Flur 2, Flurstück-Nrn. 38, 39 (tlw.) sowie in der Flur 6, Flurstück-Nrn. 11 (tlw.), 13 und 32 (tlw). Die Lage der externen Ausgleichsflächen kann dem beigefügten Übersichtsplan entnommen werden.

Weiterhin sind vorgezogene Maßnahmen zum Artenschutz auf externen Flächen außerhalb des Plangebietes umzusetzen. Diese liegen in der Nähe des Plangebietes jeweils in der Gemarkung Weißenthurm auf den Flurstück-Nrn. 274/2, 293, 294, 295, 296, 297, 299, 301, 340/18, 341/7, 341/9 in der Flur 7 sowie an dem Gebäude auf dem Flurstück-Nr. 404 in der Flur 8.

 

Hinweise:

 

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Sätze 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB wird hingewiesen. Hiernach können Entschädigungsansprüche verlangt werden, wenn infolge des Bebauungsplanes die in den §§ 39 – 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Die Fälligkeit des Anspruches kann dadurch herbeigeführt werden, dass die Leistung der Entschädigung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen (§ 44 Abs. 1 und 2 BauGB) beantragt wird. Der Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von 3 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Vermögensnachteil eingetreten ist, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird (§ 44 Abs. 4 BauGB).

 

Nach § 215 Abs. 1 BauGB werden unbeachtlich:

eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und
nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

 

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Weißenthurm, Kärlicher Straße 4, 56575 Weißenthurm oder der , , unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2 a BauGB beachtlich sind.

 

Gemäß § 24 Abs. 6 Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153) einschl. der erfolgten Änderungen wird auf folgendes hingewiesen:

 

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

 

1.   die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

 

2.   vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Weißenthurm, Kärlicher Straße 4, 56575 Weißenthurm unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

 

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Weißenthurm, 27.01.2022                                                                Stadt Weißenthurm

 

 

      Gerd Heim

Stadtbürgermeister

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