Öffentliche Bekanntmachung der Rechtsverordnung

nach § 10 des Ladenöffnungsgesetzes Rheinland-Pfalz (LadÖffnG) über die Freigabe verkaufsoffener Sonntage in der Stadt Mayen für das Jahr 2022

Öffentliche Bekanntmachung der Rechtsverordnung

Aufgrund § 10 LadÖffnG vom 21.11.2006 (GVBl. 2006, S. 351) wird für die Stadt Mayen folgende Rechtsverordnung erlassen:

 

§ 1

Die Verkaufsstellen im Gebiet der Kernstadt (ohne Ortsteile) der großen kreisangehörigen Stadt Mayen dürfen an folgenden Sonntagen

 

13.03.2022     „Start in den Frühling“

11.09.2022     „Stein- und Burgfest“

16.10.2022     „Lukasmarkt“ und am

27.11.2022     „Weihnachtsmarkt“

 

 

in der Zeit von 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr geöffnet sein.

 

§ 2

Die Vorschriften des Arbeitnehmerschutzes (§ 13 LadÖffnG), des Arbeitszeitgesetzes, des Jugendarbeitsschutzgesetzes, des Mutterschutzgesetzes (jeweils in der zurzeit geltenden Fassung) sind zu beachten. Jugendliche sowie werdende und stillende Mütter dürfen nicht beschäftigt werden.

 

§ 3

Die Inhaberin oder der Inhaber einer Verkaufsstelle ist verpflichtet, ein Verzeichnis mit Namen, Tag, Beschäftigungsart und Beschäftigungsdauer der am 13.03., 11.09., 16.10. und 27.11.2022 beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und über die diesen zum Ausgleich für die Beschäftigung an diesen Sonntagen gewährte Freistellung zu führen.

 

§ 4

Zuwiderhandlungen gegen die §§ 1, 2 und § 3 dieser Rechtsverordnung werden als Ordnungswidrigkeit nach § 15 des LadÖffnG geahndet.

Zuwiderhandlungen gegen das Beschäftigungsverbot für Jugendliche können als Ordnungswidrigkeit nach § 58 Abs. 1 Ziffer 14 des Jugendarbeitsschutzgesetzes in der zurzeit geltenden Fassung geahndet werden.

Die Beschäftigung werdender und stillender Mütter werden nach § 32 Abs. 1 Ziffer 3 des Mutterschutzgesetzes in der zurzeit geltenden Fassung als Ordnungswidrigkeit verfolgt werden.

Zuwiderhandlungen gegen das Arbeitszeitgesetz können als Ordnungswidrigkeit nach § 22 Abs. 1 des Arbeitszeitgesetzes in der zurzeit geltenden Fassung geahndet werden.

 

§ 5

Diese Rechtsverordnung tritt am Tag nach der amtlichen Bekanntmachung in Kraft und am 28. November 2022 außer Kraft.

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