Einschränkungen bei TV-Werbung

Welche Branchen sind betroffen?

Einschränkungen bei TV-Werbung

TV-Werbung ist eine der effektivsten Möglichkeiten, Produkte zu bewerben und diese den potenziellen Kunden näher zu bringen. Die Einschaltquoten eines bestimmten Programms sind zudem ein guter Gradmesser, um zu sehen, wie viele mögliche Kunden von der Werbung erreicht werden. Werbung gibt es für alle Produkte und die Formen der Werbung werden immer einfallsreicher und kreativer.

Doch in der TV-Werbung ist nicht alles erlaubt und es gibt bestimmte Einschränkungen, die die Werbetreibenden unbedingt beachten müssen, um rechtlichen Problemen aus dem Weg zu gehen. Die Bereiche, die am stärksten eingeschränkt werden, sind Tabak, Alkohol und Glücksspiel.

Das Glücksspiel wird seit dem Inkrafttreten des Glücksspielstaatsvertrags endlich einheitlich in allen Bundesländern reguliert, sodass beispielsweise ein Anbieter seinen Casino Bonus ohne Einzahlung legal bewerben kann, sofern gleichzeitig über etwaige Risiken aufgeklärt wird. Dies war zuvor nicht ganz klar definiert, sodass es häufig zu Streitfällen kam, denn das Glücksspiel befand sich in einer rechtlichen Grauzone.

Welche Branchen wie betroffen sind und was man als Werbetreibender beachten muss, soll in diesem Artikel näher erläutert werden.

Welche Werbemaßnahmen sind verboten?

Grundlage der TV-Werbung bildet das sogenannte Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb. Dort wird festgelegt, was genau erlaubt und was verboten ist und das branchenübergreifend. Das Gesetz gibt eine Liste vor, die aus Werbemaßnahmen aufführt, die komplett verboten sind. Ein wichtiger Bestandteil dieser Liste ist Werbung mit unwahren Aussagen, wenn beispielsweise Werbung so versteckt wird, dass man sie nicht auf den ersten Blick erkennt und es sich vermeintlich um Nachrichten oder Informationen handelt.

Ein weiterer wichtiger Punkt dieser Liste bezieht sich auf Werbung für Kinder, denn diese ist ausnahmslos verboten. Genauso verhält es sich mit irreführender Werbung und sogenannter Schleichwerbung. Dies muss nicht zwingendermaßen im TV stattfinden, sondern diese Regelungen gelten beispielsweise auch für den Bereich Social Media. Dort geht es vor allem darum, platzierte Produkte innerhalb eines Unterhaltungsangebots klar zu kennzeichnen und diese nicht ohne Hinweis zu zeigen.

Die Tabakindustrie im Fokus des Werbeverbots

Seit fast 50 Jahren besteht in Deutschland ein Gesetz, das die Werbung für Tabak und Tabakprodukte stark einschränkt. Seit dem Jahr 2007 wurde dieses Gesetz nochmals überarbeitet und die Werbemöglichkeiten für Tabak nochmals stark beschnitten. Das erste Gesetz besagte bereits, dass Tabak im Rundfunk, also Radio und Fernsehen, überhaupt nicht mehr beworben werden darf. Das zweite Gesetz sorgte dafür, dass auch Druckmedien nicht mehr für Tabak und Tabakprodukte werben dürfen. Somit gibt es nicht mehr viele Möglichkeiten für die Tabakindustrie, ihre Produkte zu bewerben.

Zudem ist Werbung auch im Internet nicht mehr zulässig und auch die zuvor gern genutzten Möglichkeiten des Sportsponsorings wurden von der Politik unterbunden. Ein paar kleine Schlupflöcher bleiben aber noch, so kann die Tabakindustrie dort werben, wo auch Tabak verkauft wird und auch vor Kinofilmen kann ab 18 Uhr für Tabak Werbung gemacht werden. Ein sehr prominentes Beispiel ist der Rennsport und im Besonderen die Formel 1, denn hier wurde früher sehr häufig und intensiv für Tabak geworben. Durch die Verbindung mit Sport entsteht der Eindruck, dass die Produkte nicht all zu schädlich sein können, wenn Sportler diese bewerben.

Glücksspiel mit immer strengen Restriktionen belegt

Die Branche des Glücksspiels wird seit dem Inkrafttreten des Glücksspielstaatsvertrags sehr streng reguliert. Zuvor bestand keine einheitliche Regelung in Deutschland und die Länder handhaben das Thema jeweils anders. So ist jetzt auch die Werbung für Glücksspiel einheitlich geregelt. Es gelten seitdem strenge Werbeverbote, wenn dafür geworben werden soll, dass die Möglichkeit besteht, Geld zu gewinnen, wenn man ein bestimmtes Spiel spielt. Nicht davon betroffen sind Spiele, die einen Gewinnspielcharakter aufweisen, so wie beispielsweise Preisausschreiben, Verlosungen und andere Formen. Dabei besteht der Hauptunterschied darin, dass bei Verlosungen kein eigenes Geld eingesetzt werden muss.

Ein generelles Werbeverbot gilt für sogenannte unlautere Glücksspiele, wozu auch das Glücksspiel im Internet zählt. Außerdem darf in keiner Form Werbung dafür gemacht werden, die auf mögliche Gewinne hinweist und diese als wahrscheinlich anpreist. Dazu zählt etwa Werbung, die Glücksspiel bewirbt und dabei aussagt, dass hier mehr Gewinne als bei einem anderen Anbieter möglich sind oder die Gewinnchancen generell hoch sind.

Zudem darf in der Werbung für Glücksspiel nicht kommuniziert werden, dass es sich nicht um Zufall handelt und der Spieler so etwa selbst die Erfolgschancen beeinflussen kann. Hier besteht ein direkter Zusammenhang zum Begriff der unlauteren Werbung, denn auch dort darf nicht mit Falschaussagen geworben werden. Es kommt also darauf an, wenn Werbung gemacht wird, auch mit wahren Aussagen zu werben und keine falschen Versprechen zu machen.

Ebenfalls sehr wichtig ist der Schutz von Jugendlichen in der Werbung. Verboten ist daher Werbung mit der Zielgruppe unter 18-jähriger. Denn hier wird darauf verwiesen, dass es eine Gefahr der Spielsucht gibt, vor der Jugendliche besonders geschützt werden müssen. Verboten ist das Bewerben von Glücksspielangeboten somit nicht nur im Fernsehen, sondern auch im Internet, im Radion und in Printmedien.

Minderjährige sind besonders schützenswert

Wie bereits beschrieben, sind Minderjährige besonders schützenswert, wenn es um Werbung für das Glücksspiel geht, weil dort unter anderem die Gefahr der Spielsucht besteht. Aber auch andere Bereiche beziehen sich auf Minderjährige, denn diese könnten durch Werbung beeinflusst und so in ihrer Entwicklung negativ beeinträchtigt werden. Kinder und Jugendliche neigen im Vergleich zu Erwachsenen dazu, alles zu glauben, was ihnen erzählt wird und im Zuge von Werbung wären sie dann besonders gefährdet.

Da Minderjährige weniger Lebenserfahrung als Erwachsene haben, können sie nicht unterscheiden, ob es sich um Werbung oder Informationen handelt, weswegen die Gesellschaft an dieser Stelle eine ganz besondere Verantwortung trägt.

Aus diesen Gründen gibt es auch bestimmte Medien und Unterhaltungsangebote, von denen Minderjährige ganz ausgeschlossen sind. Auf der anderen Seite ist es so, dass in Programmen, die sich an Kinder und Jugendliche richten, keine Werbung für beispielsweise Alkohol gemacht werden darf. Im TV bedeutet das, dass zum Beispiel keine Werbung für Bier vor 18 Uhr gemacht werden darf.

Nach 18 Uhr ist dies möglich, weil davon ausgegangen wird, dass sich das TV-Programm dann nicht mehr an Kinder richtet. Das bedeutet weiter, dass auch bei Veranstaltungen, bei denen potenziell Kinder dabei sein können, keine Werbung für Tabak oder Alkohol gemacht werden darf.

Quelle: https://unsplash.com/de/fotos/dZmNJKFDuVI

Berichterstattung regional und aktuell aus Koblenz und der Region Mittelrhein.

Datum: 10.01.2024
Rubrik: Media Release
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