
Was das neue Bestattungsrecht wie erlaubt
Die Durchführungsverordnung zum neuen Bestattungsgesetz regelt viele Details zu neuen Bestattungsarten. Es geht um Flusskilometer, Sternenkinder-Bescheinigungen oder synthetische Schmuckstücke.
Mainz (dpa/lrs) -
Wo genau auf Rhein, Mosel, Lahn und Saar darf Asche von Toten bestattet werden? Welche Grundstücke kommen infrage? Woraus müssen Särge bestehen? Was ist bei inzwischen erlaubten Tuchbestattungen zu beachten? Antworten gibt eine neue Landesverordnung zum im vergangenen September in Kraft getretenen Bestattungsgesetz. Ein Überblick.
Flussbestattung
Die Asche, die in einen Fluss gelassen wird, muss in einer Feuerbestattungsanlage fachgerecht aufbereitet worden sein und darf keine Metallteile enthalten. Zum Zeitpunkt der Bestattung muss in dem Gewässer ein «mindestens mittlerer Abfluss» bestehen, es darf also etwa kein Niedrigwasser herrschen. «Zu Freizeiteinrichtungen mit Wasserbezug», das können etwa Badestellen sein, gilt ein Mindestabstand von 250 Metern.
Nicht erlaubt sind Flussbestattungen im Umfeld von Messstellen an den Flüssen, das ist in der Verordnung für Rhein, Mosel, Saar und Lahn auf die Flusskilometer genau festgelegt. Das Schiff, von dem aus eine sich im Wasser auflösende Urne aus Zellulose abgelassen wird, muss auf dem Wasser fahren, es darf nicht an einem Anleger liegen. Der genaue Ort einer Flussbestattung muss mit GPS-Koordinaten dokumentiert werden. Beigaben wie zum Beispiel Kränze oder Blumengebinde dürfen nicht ins Wasser gegeben werden.
Totenfürsorgeverfügung
Mehrere Personen können darin in einer festgelegten Reihenfolge aufgenommen werden für den Fall, dass die benannte Person nicht in der Lage oder nicht willens ist, dem Wunsch der verstorbenen Person nachzukommen.
Nur die Person, die per Verfügung des Verstorbenen mit der Totenfürsorge betraut ist, darf die Asche von dem jeweiligen Bestatter bekommen. Und nur sie darf später daraus Erinnerungsstücke fertigen lassen wie sogenannte Diamanten aus Totenasche. Und nur sie darf solche Erinnerungsstücke oder synthetische Schmuckstücke an dafür bestimmte Personen weiterreichen.
Asche verstreuen
Das ist außerhalb von Friedhöfen auf privaten und öffentlich zugänglichen Flächen erlaubt. Der oder die Eigentümer müssen zustimmen. Um Asche auf einem Grundstück eines Mehrfamilienhauses auszubringen, müssen alle Eigentümerinnen und Eigentümer des Grundstücks zustimmen.
Die Asche darf nicht auf mehrere Grundstücke aufgeteilt werden. «Sie ist entweder oberirdisch zu verstreuen oder lose, ohne Behältnis, in die Erde einzubringen.» Öffentlich zugängliche Flächen müssen gekennzeichnet sein. Beim Verkauf eines Grundstücks, auf dem Totenasche ausgebracht wurde, muss der Käufer über Ort, Datum und die Ruhezeit hingewiesen werden.
Ausgeschlossen für die Verstreuung von Asche sind unter anderem Naturschutzgebiete, Nationalparks und Kernzonen des Pfälzerwalds.
Tuchbestattungen
Über dem Leichnam muss eine Holzschalung verbaut werden, «so dass ein Luftraum entsteht, der die Verwesung des Leichnams entsprechend der Sargbestattung bewirkt», heißt es in der Verordnung. «Die Bestattungstücher müssen aus biologisch abbaubarem und leicht verrottbarem blickdichten Material bestehen.»
Särge
Sie müssen gut abgedichtet sein. «Der Sargboden ist mit einer ausreichend starken Schicht aufsaugenden Materials auszulegen.» Sie müssen biologisch abbaubar sein und dürfen «keinerlei für die Umwelt schädliche Stoffe» enthalten. Zur Feuerbestattung dürfen nur Särge aus Vollholz oder festen, ökologisch unbedenklichen Werkstoffen verwendet werden, die eine ausreichende Stabilität für Transport und Einäscherung gewährleisten, heißt es in der Verordnung
Sternenkinder
Bisher wurden Kinder, die vor der 24. Schwangerschaftswoche oder mit weniger als 500 Gramm geboren werden, als Fehlgeburten betrachtet. Seit Inkrafttreten der Gesetzesnovelle werden diese Kinder als «Sternenkinder» bezeichnet. In der Verordnung steht nun, dass eine schriftliche Bescheinigung der Geburtshelferin oder des Geburtshelfers die Todesbescheinigung ersetze. Aus dieser Bescheinigung muss unter anderem hervorgehen, dass die 24. Schwangerschaftswoche nicht erreicht wurde, dass das Herz nicht geschlagen, die Nabelschnur nicht pulsiert und die natürliche Lungenatmung nicht eingesetzt hat.
dpa
Bild: Eine neue Landesverordnung regelt Bestattungen in Rheinland-Pfalz. (Symbolbild) | Hannes P Albert/dpa
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