
Fernsehen im Seniorenheim - BGH erlaubt Weiterleitung
Heimbetreiber dürfen TV-Signale im Haus weiterleiten - ohne Extra-Lizenz. Nach einem Urteil aus Luxemburg klärt nun auch der BGH, dass das keine «öffentliche Wiedergabe» ist.
Karlsruhe (dpa) -
Ein Seniorenwohnheim darf per Satellit empfange Fernseh- und Hörfunksignale auch ohne eine zusätzliche Lizenz an die Zimmer der Heimbewohner weiterleiten. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe entschieden. Das höchste deutsche Zivilgericht folgte damit einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH), dem er die Sache vorgelegt hatte.
Weder handle es sich um ein spezifisch technisches Verfahren noch werde ein neues Publikum erreicht, an das die Inhaber der Urheberrechte nicht gedacht hätten, sagte der Vorsitzende Richter Thomas Koch bei der Verkündung des Karlsruher Urteils. Die Programme seien zeitgleich, unverändert und vollständig weitergeleitet worden. Auch die Weiterleitung in Speise- und Gemeinschaftsräume ändere nichts an der Bewertung, sagte Koch. Bei diesen Räumen handele es sich um eine Erweiterung der Privatsphäre der Bewohnerinnen und Bewohner.
Der BGH urteilte zu zwei Verfahren: In dem einen klagte die Gema, die die Urheberrechte von Musikschaffenden vertritt, in dem anderen Corint Media für die Sendeunternehmen. Beide sahen von ihnen vertretene Urheberrechte durch die Weiterleitung der Satellitensignale verletzt. Sie hatten den Heimbetreiber aufgefordert, Lizenzverträge abzuschließen - aber ohne Erfolg.
Das Landgericht Frankenthal hatte den Klagen stattgegeben, das Oberlandesgericht Zweibrücken sie im Berufungsverfahren abgewiesen. Der BGH bestätigte diese Entscheidung nun und wies die Revisionen zurück.
BGH fragte EuGH: Was ist eine «öffentliche Wiedergabe»?
Nach der EU-Urheberrechtsrichtlinie haben Urheber das Recht, eine öffentliche Wiedergabe ihrer Werke zu erlauben oder zu verbieten. Der BGH hatte sich an den EuGH gewandt, um klären zu lassen, was genau mit dieser «öffentlichen Wiedergabe» gemeint ist, beziehungsweise ob auch die Weiterleitung innerhalb des Seniorenwohnheims darunter fällt.
Der EuGH entschied, dass es sich hier nicht um eine öffentliche Wiedergabe handele. Denn: Zum einen erfolge die Weiterleitung über das interne Kabelnetz nicht nach einem «spezifischen technischen Verfahren» - anders als etwa bei der Weitergabe über das Internet. Zum anderen seien die Bewohner der Einrichtung kein «neues Publikum», sondern schon bei der ursprünglichen Erlaubnis für die Wiedergabe mitbedacht worden.
Der BGH folgte nun - wenig überraschend - der Luxemburger Argumentation. Nach einer Vorabentscheidung des EuGH müssen die nationalen Gerichte zwar noch selbst über den konkreten Fall urteilen - sie müssen aber die Vorgaben des EuGH beachten.
dpa
Bild: Kabelweiterleitung von Rundfunkprogrammen in Seniorenwohnheimen ist nicht vergütungspflichtig. (Symbolbild) | Oliver Dietze/dpa
News, Berichte & mehr aus Koblenz und der Region Mittelrhein















































