Eilantrag gegen Geothermie-Erlaubnis unzulässig

 

Eilantrag gegen Geothermie-Erlaubnis unzulässig

Die Richter verweisen auf das zweistufige Bergrechtsverfahren - erst bei konkreten Bohrungen könnten Anwohner Einwände vorbringen.

Neustadt/Wstr. (dpa/lrs) -

Der Eilantrag eines Anwohners gegen die Verlängerung einer sogenannten bergrechtlichen Aufsuchungserlaubnis für Tiefengeothermie im Feld «Rhein-Pfalz» ist gescheitert. Der Antrag sei unzulässig, teilte das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße mit.

Der Mann, Eigentümer eines Grundstücks in Waldsee und Mitglied einer Bürgerinitiative, hatte sich gegen den Schritt des Landesamts für Geologie und Bergbau gewandt, die Erlaubnis für die Stadt Schifferstadt und die Stadtwerke Speyer bis Juli 2028 zu verlängern. Sein Grundstück liege nahe an geplanten Bohrlandepunkten. Er fürchte Lärm-, Licht- und Verkehrsbelastungen sowie seismische Effekte und eine Gefährdung des Grundwassers.

Gericht verweist auf zweistufiges System

Nach Auffassung der Richter fehlt dem Antragsteller die Antragsbefugnis. Die Verlängerung einer Aufsuchungserlaubnis nach dem Bundesberggesetz könne keine Rechte privater Dritter verletzen. Die Kammer verwies auf das zweistufige System des Bergrechts. Die jetzige Erlaubnis gewähre nur das Recht, in einem bestimmten Gebiet nach Erdwärme zu suchen. Erst bei Bohrungen sei ein Verfahren erforderlich, in dem Anwohner ihre Einwände vorbringen könnten.

Befürchtete Beeinträchtigungen wie Lärm, Erschütterungen oder Gefahren fürs Grundwasser seien daher erst in diesem zweiten Schritt zu prüfen. Ein konkreter Bohrstandort in Waldsee stehe derzeit nicht fest. Der Beschluss vom 10. November 2025 (Az.: 5 L 1190/25.NW) ist nicht rechtskräftig. Gegen ihn ist Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz möglich.

dpa

Bild: Gegen den Beschluss kann der Mann Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz einreichen. (Symbolbild) | David-Wolfgang Ebener/dpa

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Datum: 11.11.2025
Rubrik: Lokales
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