Gericht kippt Sperren gegen Porno-Plattformen wegen EU-Recht

 

Gericht kippt Sperren gegen Porno-Plattformen wegen EU-Recht

Die Verfügungen gegen Pornoplattformen scheitern vor Gericht. Nationale Regeln seien wegen EU-Vorrangs nicht anwendbar.

Neustadt/Weinstraße (dpa/lrs) -

Das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße hat Sperrverfügungen der Medienanstalt Rheinland-Pfalz gegen bestimmte Pornografie-Plattformen aufgehoben. Die Kammer habe den Klagen eines Internetzugangsanbieters sowie der Betreiberin der betroffenen Plattformen stattgegeben, wie das Gericht in der pfälzischen Stadt mitteilte.

Die Medienanstalt hatte demnach im April 2024 mehrere Access-Provider aufgefordert, bestimmte pornografische Websites per DNS-Sperre zu blockieren. Die Plattformen werden von einer Betreiberin mit Sitz in Zypern geführt. Zur Begründung hatte die Behörde auf Verstöße gegen den Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV) verwiesen. Die Seiten hielten keine Altersverifikationssysteme vor, um Kinder und Jugendliche zu schützen.

Vorrang von europäischem Recht

Das Gericht entschied nun, dass es für die Sperrverfügungen an einer tauglichen Ermächtigungsgrundlage fehle. Die nationalen Regelungen des JMStV seien wegen des Vorrangs von europäischem Recht und wegen des Verstoßes gegen das sogenannte Herkunftslandprinzip nicht anwendbar.

Seit dem vollständigen Inkrafttreten des europäischen Digital Services Act (DSA) im Februar 2024 gebe es ein einheitliches EU-Regelwerk für digitale Dienste. Nationale Vorschriften in geregelten Bereichen seien unzulässig.

Gericht lässt Berufung zu

Zudem verstoßen die Anordnungen nach Auffassung der Kammer gegen das sogenannte Herkunftslandprinzip. Danach unterliegen Anbieter digitaler Dienste grundsätzlich dem Recht des EU-Mitgliedstaats, in dem sie ihren Sitz haben – hier Zypern. Abweichungen seien nur unter engen Voraussetzungen möglich.

Unabhängig davon sei ein Vorgehen der Landesmedienanstalt gegen eine der Plattformen auch deshalb ausgeschlossen, weil die Europäische Kommission bereits eigene Verfahren eingeleitet habe - wodurch eine ausschließliche Zuständigkeit der Kommission begründet werde. Das Gericht ließ Berufung zum Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu.

dpa

Bild: Das Gericht ließ Berufung zum Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu. (Symbolbild) | Arne Dedert/dpa

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Datum: 12.02.2026
Rubrik: Lokales
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